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Das Kaffeeblatt - Ein Nachschlagewerk für Kaffee-Genießer |
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Über die Kaffeesteuer und den Kaffeekauf im Ausland Die Kaffeesteuer ist ein Überbleibsel aus dem Jahr 1781, als der Alte Fritz das staatliche Kaffeemonopol einführte. Bei Kaffeefahrten ins benachbarte Ausland wird diese Steuer gern umgangen. Friedrich der Große richtete in Preußen 1781 ein staatliches Kaffeemonopol ein, damit das Volk nicht den teuren Kaffee importiere, sondern lieber die heimische Biersuppe konsumiere. Nach sechs Jahren wurde das Kaffeemonopol als wenig erfolgreich wieder aufgegeben, da der lebhafte Kaffeeschmuggel nicht mehr zu unterbinden war. Den Kaffee zu schmuggeln ist heute eigentlich nicht mehr nötig, auch wenn der eine oder andere Kaffeepreis dazu verleiten mag. Mit der Zeit wandelte sich die Kaffesteuer von einem Einfuhrzoll zu einer Verbrauchsteuer. Seit der Einführung des freien Binnenmarktes in Europa im Jahr 1993 gilt das Kaffeesteuergesetz nicht mehr für Rohkaffee ab dem Grenzübertritt, sondern für Fertigprodukte. Das bedeutet, dass die Kaffeesteuer erst dann anfällt, wenn der Rohkaffee aus einem so genannten Kaffee(steuer)lager zur Verarbeitung oder zum Verbrauch entnommen wird. Steuerschuldner ist stets der Inhaber des Kaffee-/Steuerlagers. Aus welchem Land der Kaffee bezogen wird, spielt dabei keine Rolle. Die Kaffeesteuer wird von der Zollverwaltung erhoben, geht zu 100 Prozent an den Bund und beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm sowie für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Auch Kaffee gehört in Deutschland zu den doppelt besteuerten Produkten, denn der Staat belässt es nicht bei der Kaffeesteuer, sondern erhebt zusätzlich auch noch sieben Prozent Mehrwertsteuer. Es gibt aber auch Steuerbefreiungen. So gilt die Kaffeesteuer nicht, wenn aus dem Rohkaffee nur probeweise Röstkaffee hergestellt wird, um die Qualität des Kaffees festzustellen oder zu überprüfen. Und auch auf Rohkaffee, der in Privathaushalten zum eigenen Verbrauch geröstet und konsumiert wird, wird keine Kaffeesteuer erhoben. Der Kaffeekauf im Ausland
Der Einkauf von Kaffee in einem EG-Mitgliedsstaat ist völlig legal und grundsätzlich steuerfrei, so lange nicht mehr als 10 Kilogramm Kaffee nach Deutschland mitgenommen werden. Werden allerdings mehr als 10 Kilogramm mitgeführt, wird automatisch eine gewerbliche Bestimmung vermutet. Dann kann eine Besteuerung nur noch vermieden werden, wenn eine Verwendung zu rein privaten Zwecken nachgewiesen wird, was bei diesen Mengen recht schwierig sein dürfte. Dagegen liegt die Einfuhrmenge generell bei 500 Gramm, wenn der Kaffee aus einem so genannten Drittland oder Nicht-EG-Mitgliedstaat mitgebracht wird. Gleiches gilt für die Kaffee-Einfuhr aus Gebieten, die nicht zum Verbrauchsteuergebiet der EG gehören. Der Kaffeekauf aus dem Ausland über das Internet Ein entscheidendes Kriterium für die Steuerbefreiung ist, dass die Privatperson den Kaffee selbst einkauft und nach Deutschland bringt. Wird der Kaffee im Rahmen eines Versandhandels im Ausland eingekauft und aus dem Ausland zugeschickt, wird sofort die Kaffeesteuer fällig. Im Klartext heißt dies: Jeder über das Internet im Ausland getätigte Kaffeekauf und jeder aus dem Ausland an einen privaten Empfänger in Deutschland zugesandte Kaffee unterliegt grundsätzlich der Kaffeesteuer und ist in keinem Fall steuerfrei. Jede anders lautende Werbung und jedes andere Versprechen der Verkäufer im Ausland ist falsch.
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